Werden Personen, die durch einen Arbeitsunfall geschädigt wurden, bei Durchführung einer Heilbehandlung durch ärztliche Behandlungsfehler geschädigt, gilt dies als mittelbare Folgen eines Arbeitsunfalles (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Dies bedeutet, dass der Unfallversicherungsträger auch für die hier entstehenden Aufwendungen aufkommen muss. Dadurch entstehen ihm Schadensersatzansprüche gegenüber demjenigen, der für den Behandlungsfehler verantwortlich ist.
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